Allgemeine Vertragsbestimmungen der

 

Fa. „filmeuphorie“, Tiergartenstraße 17, 96123 Litzendorf

 

 

§ 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

1.
Die nachfolgend aufgelisteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben Geltung für alle Verträge der „filmeuphorie“. Sie gelten für Aufträge jeglicher Art, für angenommene Aufträge, für abgegebene Angebote, für Lieferungen und Leistungen.

2.
Klargestellt ist, dass anderweitige AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) von Vertragspartnern der „filmeuphorie“ keinerlei Geltung haben. Dies gilt insbesondere für Klauseln, wonach AGBs anderer Firmen Vorrang eingeräumt wird. Wenn sich AGBs widersprechen, bestätigt der Vertragspartner von „filmeuphorie“, dass die AGBs von „filmeuphorie“ absoluten Vorrang haben. Sie gelten als anerkannt. Etwas anderes gilt nur, wenn eine gesonderte Vereinbarung schriftliche abgeschlossen wird.

3.
Die AGBs gelten für alle Verträge. Wenn ein Kunde die AGBs nicht gelten lassen will, hat er  vor Vertragsabschluss dies „filmeuphorie“ mitzuteilen. Die AGBs können auf der Internetseite von „filmeuphorie“ von jedermann eingesehen werden. Sie gelten auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle Verträge und Leistungen von „filmeuphorie“.

 

 

§ 2 Zustandekommen der Verträge

 

1.
Die Angebote von „filmeuphorie“ sind unverbindlich. Erst mit einer schriftlichen Bestätigung werden diese bindend. Entscheidend ist der jeweilige Auftrag.

2.

Unklarheiten gehen zu Lasten des Vertragspartners, der Verträge und Schreiben versendet. Wenn Unklarheiten auftauchen, ist der jeweilige andere Vertragspartner verpflichtet, hierauf unverzüglich hinzuweisen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, weil ansonsten das Rügerecht verfallen ist.

3.

„filmeuphorie“ ist nicht verpflichtet, überlassene Informationen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, es sei denn, „filmeuphorie“ wird vom anderen Vertragspartner hierzu ausdrücklich schriftlich aufgefordert.

 

 

§ 3 Einsatz von Erfüllungsgehilfen

 

„filmeuphorie“ ist berechtigt, zur Ausführung von Aufträgen Mitarbeiter und Dritte als Erfüllungsgehilfen und als Subunternehmer zu beauftragen, um den vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. „filmeuphorie“ wird dabei die Sorgfalt eines redlichen Kaufmanns walten lassen.

 

 

§ 4 Mitwirkungspflichten und Annahmeverzug

 

1.

Der jeweilige Auftraggeber und Geschäftspartner von „filmeuphorie“ ist verpflichtet, zur ordnungsgemäßen Erledigung und Abwicklung der Verträge sorgfältig mitzuwirken. Notwendige Unterlagen zur Ausführung des Vertrages sind vollständig und rechtzeitig zu übergeben. Nur dann ist gewährleistet, dass „filmeuphorie“ in angemessener Zeit den vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Unangemessene kurz gesetzte Fristen gelten als rechtlich gegenstandslos und werden durch angemessene Fristen automatisch ersetzt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich wechselseitig zu unterrichten.

2.

Kommt der Vertragspartner von „filmeuphorie“ seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nach oder kommt er mit der Annahme von angebotenen Leistungen in Verzug, so ist „filmeuphorie“ berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen und darauf hinzuweisen, dass dann der Vertrag fristlos gekündigt werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

3.

Wenn ein Auftrag nicht ausgeführt wird, kann „filmeuphorie“ 60 % des vereinbarten Honorars als pauschalen Schadensersatz berechnen. Wird ein schon begonnener Auftrag aus Gründen, die „filmeuphorie“ nicht zu vertreten hat, nicht vollständig erledigt, so hat „filmeuphorie“ einen Anspruch auf das volle Honorar.

 

 

§ 5 Bindung an Angebote

 

1.
„filmeuphorie“ ist an Angebote für die Dauer gebunden, die es im Angebot selbst angegeben hat. Wenn ein Angebot nicht innerhalb von zwei Wochen angenommen wurde, gilt es als abgelehnt. Wenn später ein Kunde das Angebot noch annimmt, behält sich „filmeuphorie“ vor, auch ein verspätetes Angebot noch zu bestätigen, so dass dann gleichwohl noch ein Vertrag geschlossen werden kann, wenn „filmeuphorie“ dies bestätigt.

2.

Sämtliche anderweitigen angefallenen Gebühren (eventuelle GEMA-Gebühren etc.) und Nebenkosten für Versand, Verpackung, Frachtversicherung,  Druckkosten, Verleihkosten, Reisekosten und Spesen etc.) sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu bezahlen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Nachweise zu verlangen. Alle Kosten müssen angemessen und ortsüblich sein.

 

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

 

Wenn besondere  Zahlungsbedingungen vereinbart sind, gelten diese. Ansonsten ist 1/3 der Vertragssumme bei Auftragserteilung, 1/3 der Vertragssumme nach den Dreharbeiten und 1/3 nach Fertigstellung der Produktion zur Zahlung fällig. „filmeuphorie“ verpflichtet sich, dem Vertragspartner jeweils die Fälligkeitsdaten mitzuteilen.

 

Nach Auftragserteilung ist in jedem Falle 1/3 der Angebotssumme als pauschaler Schadensersatz zu zahlen, auch wenn keine weiteren Leistungen von „filmeuphorie“ mehr zu erbringen sind. Ein Skontoabzug darf nicht erfolgen. Der jeweilige Rechnungsbetrag ist innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab Rechnungsdatum, zur Zahlung fällig und anschließend mit 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Eine Aufrechnung gegenüber dem Vergütungsanspruch von „filmeuphorie“ ist ausgeschlossen und nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

„filmeuphorie“ ist berechtigt, bei Fälligkeit die jeweiligen Vorschüsse zu verlangen. Werden diese nicht bezahlt, ist „filmeuphorie“ weiterhin berechtigt, die Produktionstätigkeit sofort einzustellen, ohne dass der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend machen kann. In diesem Falle stehen „filmeuphorie“ weitergehende Schadensersatzansprüche zu.

 

 

§ 7 Kündigung

 

Bei Vertragsverstößen, Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Zahlungseinstellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Auftraggebers ist „filmeuphorie“ berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

 

 

§ 8 Haftung

 

Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. „filmeuphorie“ haftet für keinerlei entstehende Schäden, auch nicht für  Vermögensschäden und entgangenen Gewinn. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz. In Fällen grober Fahrlässigkeit sind auch Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit nicht vom Haftungsausschluss erfasst.

Eine individuelle Haftung, wenn diese in besondere Weise schriftlich zugesichert ist, bleibt davon unberührt.

 

Sollte aufgrund obiger Bestimmungen eine Haftung von „filmeuphorie“ eintreten, ist diese im Falle von Sachschäden beschränkt auf den Verlust und die Beschädigung des Materials. Der Auftraggeber hat ausschließlich einen Anspruch auf Neulieferung von Material in der vereinbarten Art und Güte.

Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Entstehung des Anspruchs, soweit nicht kürzere gesetzliche Vorschriften eingreifen. Der Haftungsausschluss bezieht sich auch auf die persönliche Haftung von Erfüllungsgehilfen, von Angestellten und sämtlichen Arbeitnehmern sowie der gesetzlichen Vertreter.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Freigabe von Veröffentlichungen die Zustimmung von abgebildeten Personen vor Erteilung des Auftrages einzuholen, soweit dies aus Rechtsgründen notwendig ist. Insoweit haftet ausschließlich der Auftraggeber für etwaige Schäden, nicht „filmeuphorie“. Der Auftraggeber stellt insoweit „filmeuphorie“ von etwaigen Schadensersatzansprüchen von Personen und Firmen, die befugter Maßen Ansprüche geltend machen könnten, ausdrücklich frei.

 

 

§ 9 Beachtung von Rechten

 

Alle Nutzungsrechte stehen „filmeuphorie“ zu. Die Nutzung der Produkte wird unter den Vertragspartnern geregelt. Der Auftraggeber  hat nur die Nutzungsrechte, die ihm von „filmeuphorie“ eingeräumt werden. Die Weitergabe an Dritte von Nutzungsrechten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von „filmeuphorie“. Im Falle eines Verstoßes hiergegen verpflichtet sich der Auftraggeber an „filmeuphorie“ eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe des Doppelten des Auftragswertes zu bezahlen. 

 

Ausgenommen von der Rechtseinräumung sind insbesondere die Rechte zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung und fremdsprachigen Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und separat abgegolten werden. Für die Höhe der Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

 

Das Eigentum an allen während der Produktion entstandenen Filmmaterialien und daraus resultierenden Produkten sowie schriftlich festgelegten Absprachen, Drehbüchern, Konzepten verbleibt bei “filmeuphorie”.

Eine Einräumung von urheberrechtlichen Verwertungsrechten bezieht sich einzig auf das vertragsgegenständliche Filmwerk und nicht auch auf das diesem zugrundeliegende Rohmaterial der kompletten Dreharbeiten. Der Erwerb von Rechten an diesem Rohmaterial ist von einer weiteren Lizenzgebühr an “filmeuphorie” abhängig, wobei filmeuphorie nicht zur Einräumung dieser Rechte verpflichtet ist.

 

Der jeweilige Auftraggeber ist verpflichtet, „filmeuphorie“ ausreichend zu informieren, wenn Rechte Dritter berührt werden. Soweit eine Abnahme noch nicht erfolgt ist, stehen alle Rechte „filmeuphorie“ zu, auch für überlassenes Material, auch in Wort, Bild und Ton. „filmeuphorie“ ist Inhaber sämtlicher Rechte und Ideen. Alle Produkte unterliegen dem Urheberrecht und sind geschütztes geistiges Eigentum von „filmeuphorie“. „filmeuphorie“ kann mit den jeweiligen Auftraggebern durch schriftliche Vereinbarungen Individualabsprachen  treffen.

„filmeuphorie“ ist es gestattet, fertige Produktionen zu Präsentationszwecken zu veröffentlichen. 

Der Auftraggeber versichert, dass er sich an vorstehende Regelungen halten und insbesondere bei Bedarf, wenn Rechte Dritter tangiert sind, schriftliche Einwilligungen einholt, soweit dies notwendig ist. „filmeuphorie“ kann vom jeweiligen Auftraggeber insoweit eine eidesstattliche Versicherung verlangen, dass der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nachkommt. Wenn ein Auftraggeber gegen Verpflichtungen verstößt, ist „filmeuphorie“ berechtigt, mit sofortiger Wirkung die Nutzung der Produkte zu untersagen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen.

 

§ 10 Übergabe der Produkte

 

Nach Beendigung der jeweiligen Produktion findet eine gemeinsame Abnahme statt. Einwendungen des Auftraggebers sind schriftlich festzuhalten. Soweit Nacherfüllung befugter Maßen verlangt wird, wird diese von „filmeuphorie“ kostenlos durchgeführt, soweit es sich um Zusatzaufträge handelt, sind diese besonders zu vergüten. Nach etwaigen Änderungen, findet dann nochmals eine endgültige Abnahme statt.

Soweit Mängelrügen erhoben werden, sind diese zwei Wochen nach der erstmaligen Abnahme der Produkte schriftlich vorzutragen. Der Auftraggeber hat insoweit auf Verlangen von „filmeuphorie“ Material, soweit nötig, „filmeuphorie“ wieder zur Verfügung zu stellen. „filmeuphorie“ ist nur verpflichtet, Mängel zu beseitigen, soweit diese berechtigt sind und soweit „filmeuphorie“ hierzu technisch in der Lage ist.

 

 

§ 11 Liefertermine

 

Lieferfixtermine gelten als nicht vereinbart. In jedem Falle hat „filmeuphorie“ die Möglichkeit, nach einer verstrichenen Frist innerhalb von zwei Wochen seinen Verpflichtungen nachzukommen, ohne sich in irgendeiner Art schadensersatzpflichtig zu machen. Wenn Liefertermine infolge Verhaltens des Auftraggebers nicht eingehalten werden können, kann „filmeuphorie“ den insoweit entstandenen Mehraufwand verlangen.

Die Versendung von Material erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Überganges geht mit Übergabe der Produkte an den Transporteur und somit auf den Auftraggeber über.

 

 

§ 12 Verschwiegenheitsvereinbarung

 

Während des gemeinsamen Zusammenarbeitens sind beide Vertragsparteien verpflichtet, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Mitarbeiter des Auftraggebers und  „filmeuphorie“. Die Verschwiegenheitsverpflichtung entfällt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Soweit im Rahmen des Vertrages eine Veröffentlichung von Informationen erforderlich ist, entfällt ebenfalls diese Verpflichtung.

„filmeuphorie“ ist berechtigt, Produktionen zu eigenen Werbezwecken als Referenzprodukte zu nutzen und auch zu veröffentlichen, soweit insoweit nicht eine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wird. „filmeuphorie“ ist des Weiteren berechtigt, darauf hinzuweisen, dass das jeweilige Produkt „eine Produktion von filmeuphorie“ ist. Ein Urheberhinweis ist gestattet.

 

 

§ 13 Sonstige Vereinbarungen

 

Nach Beendigung und Abwicklung des Vertrages ist „filmeuphorie“ verpflichtet, an den Auftraggeber das Material, das „filmeuphorie“ übergeben wurde, herauszugeben. „filmeuphorie“ kann aber die Herausgabe verweigern, bis der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag in vollem Umfange nachgekommen ist.

Bei Mängelrügen ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, den Betrag zurückzuhalten, der notwendig ist, um die Mängel zu beseitigen. Ein Druckaufschlag ist nicht vereinbart.

 

 

§ 14 Salvatorische Klausel, Gerichtsstandvereinbarung und Erfüllungsort

 

Sollten einzelne Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, bleibt der Vertrag im Übrigen und auch die übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt. Unwirksame Vertragsklauseln werden durch Vertragsauslegung sinngemäß angewandt.

Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche ist der Firmensitz von „filmeuphorie“ als Erfüllungsort vereinbart.

Gerichtsstand ist das Amtsgericht Bamberg bzw. Landgericht Bamberg.